Auszug aus der neu verfassten Berufsgenossenschaftlichen Richtlinie BGG 925 zur Erstausbildung von Gabelstaplerfahrern

3 Gliederung und Umfang der Ausbildung
3.1 Ausbildungsstufen
  Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen
 
  • allgemeine Ausbildung
  • Zusatzausbildung
  • betriebliche Ausbildung
 
Stufe 1: Allgemeine Ausbildung
theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen),
Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten)
praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten
Gebrauch von üblichen Anbaugeräten
Abschlussprüfung
   
 
Stufe 2: Zusatzausbildung
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler, mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.
Abschlussprüfung
   
 
Stufe 3: Betriebliche Ausbildung
gerätebezogener Teil:
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte

verhaltensbezogener Teil:
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36)
Durchführung dokumentieren
   
3.2 Allgemeine Ausbildung
 

Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
 
Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
 
Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.

Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhang 1 und 2.

In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.
 
Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
 

3.3 Zusatzausbildung
  In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
 
Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.
 
3.4 Betriebliche Ausbildung
  Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren.
 
3.4.1 Gerätebezogener Teil
 

Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten.

Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z. B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass der Fahrer eines Flurförderzeuges, bevor er ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
 

3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
 

Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.

Hier zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36) zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
 

3.5 Dauer der Ausbildung
  Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung" sollte sich über 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
 
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung" und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
 

Unfallgefahr durch schlecht ausgebildete Gabelstaplerfahrer!!!